AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen 2023 - ERICONSULT Eric A. Schider seriös & sicher

Mag. Eric A. Schider - seriös & sicher 0664 / 28 122 92
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Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB, der Versicherungs- Mehrfach-Agentur Engländer GmbH,
gewerbliche Unterstützung in Versicherungsangelegenheiten bei Versicherungsanstalten
I. Allgemeines;
1) Definition: Versicherungs-Mehrfach-Agent (in der Folge kurz VA) ist, wer sinngemäß als Handelsmakler oder Agent aus mehreren jedoch  nicht allen heimischen Versicherungs-anstalten auswählt, und in unabhängiger Weise Vers.Verträge vermittelt sowie gegebenenfalls kostenpflichtig Risiko- und Bestandsanalysen als auch Deckungskonzepte erstellt.
2) Interessenwahrung: Der Versicherungsagent wahrt überwiegend die Interessen des Versicherungskunden  (in der Folge kurz VK/VN) und steht dafür mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
3) Beschränkung auf österreichische Versicherer: Die Interessenwahrung des Agenten wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt und auf jene, die mit dem VA eine CourtageVereinbarung getroffen haben.
4) Betreuung durch die Agentur:   
4.1. Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsagent, VA, nach Abschluss des Versicherungsvertrages lediglich verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen. Eine darüberhinausgehende Berichtspflicht im Sinne des § 28 Z.4 Makler Gesetz wird ausdrücklich abbedungen. Die Vertragszusendung der Polizze an den VK obliegt der Versicherungs-anstalt, also jener Versicherung, mit der ein Vertrag geschlossen wurde. Etwaige Nebenabreden oder vorherige Schriftstücke gelten einvernehmlich mit Zugang der Polizze als durch diese ersetzt, sodass lediglich die Polizze als gemeinsame Rechtsgrundlage anzusehen ist. Grundsätzlich gilt die Schriftform bzw. auch das Abgehen von der Schriftform kann nur schriftlich u. einvernehmlich erfolgen.
4.2. Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge (bzw. erweiterte Berichtspflicht) des Vollmachts-(Auftrag)-Gebers im Sinne des 28 Z.Z MaklerG durch den VA bedarf einer gesonderten Vereinbarung u. ist kostenpflichtig. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der VA keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungs- Agent ausdrücklich vor und diese kann vor allem nur schriftlich erfolgen.     Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der VN, Versicherungskunde (Vollmachts- und Auftraggeber), dem Versicherungsagenten unverzüglich allfällige neue Risken bzw. Veränderungen derselben bekanntzugeben. Gedeckt ist immer nur das vom VN ausdrücklich bekannt gegebene Risiko.

II. Pflichten des Kunden in jedem Falle der Kontaktnahme:
1) Informations- und Mitwirkungspflicht des Kunden:
1.1. Der Kunde hat dem Agenten insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit der Agent gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat ihn der Kunde (VN) über etwaigen Schriftverkehr sowie sämtliche Risken / deren Änderung zu informieren.
1.2. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risken, durch den Auftraggeber ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden. Daraus sich ergebender Mehraufwand des Agenten (Büroaufwand, Telefonate, Mails, Km- Geld für Wegekosten, Kundenbesuche, angepasste/s Zweit- und Nachfolge- Angebot/e) wird dem Agenten vom Kunden vergütet.
2) Analyse des zu versichernden Risikos:   
2.1. Der Versicherungsagent erstellt auf Basis der ihm vom VK erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse samt angemessenem Deckungskonzept.
2.2. Der VK hat – da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Agenten überlegen ist - sämtliche für den Abschluß der gewünschten Versicherungen nötigen Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekannt zu geben, insbesondere aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den VA vor Ort teilzunehmen sowie Qm-(m2) Angaben / Innen- (WohnNutzFläche) und Außenmaße (Verbaute Grundfläche) summiert nach Geschoß auf seine Kosten bereit zu stellen bzw. diese Arbeit dem Vers-Agenten  zu vergüten.
2.3. Ebenso hat der VK jegliche für die Versicherungsdeckung wichtigen Veränderungen dem VA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, Qm, Bonus/Malus-Stufe, Listenpreise, etc.
3) Keine vorläufige Deckung:  Der Kunde nimmt zur Kenntnis, daß ein von ihm oder für ihn durch den VA unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer. Der Kunde nimmt somit zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VA ist verpflichtet den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und den Kunden unverzüglich von der Annahme / Ablehnung des Versicherungsantrages nach eigener Kenntnis zu informieren.

III. Haftung des Versicherungsagenten    
1) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:  Der VA haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
2) Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden:
Der Versicherungskunde hat den VA unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
3)Verjährungsverkürzung: Schadenersatzansprüche (sofern nicht direkt die Vers-Anstalt haftet) gegen den VA verjähren sofern der Kunde (Vollmachts- oder Auftraggeber) nicht innerhalb von 6 Monaten nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und/oder Schädiger kannte/en oder kennen mußten (relative Verjährung), spätestens  aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
 
IV. Provision, Aufwandsentschädigung, Info-Entgelt:   
a) die Ausnahme: Direkte Aufwandsabgeltung durch den Kunden (VN) an die Engländer GmbH, die durch schlüssige Handlung des Kunden Arbeiten in Auftrag nahm, also neben dem vom VN  unterschriebenen Versicherungsantrag zur Einreichung bei einer Versicherungsanstalt/VersicherungsGeber (VG) Auftrag/träge erhielt. In diesem Falle gibt es unter Umständen keinen/geringen Provisionsfluß vom VG an die Engländer GmbH;  Daher wird der Arbeitsaufwand / Nebenkosten, alles was über das bestellte Anbot hinaus geht, direkt vom Klienten honoriert.  – entweder lt. HR oder wahlweise nach Zeitaufwand. zB. Mehrfachanbote, Sparten/Risken, die bei Abschluss wieder gestrichen werden (AnbotsMarathon statt Vertrauen in KI- gesteuerte Vergleichsprogramme, wie sie jeder Versicherungsberater anwendet.)
b)  die Regel: Der Klient, VN,  schließt einen Versicherungs- Vertrag ab, der über die Engländer GmbH bei einer Versicherungsanstalt, VG, eingereicht wird mit Wirksamkeit innert der nächsten 8 Monate  –  sonst gilt a) auch für den Aufwand für (Mehrfach-) Angebote und andere Dienstleistungen.
    Kfz-  An- Um- Ab- Meldung sowie WKZ: Gebühr immer lt. Tarifblatt sowie
Kfz- Provisionsverhandlungen innert dreier Jahre nach Erstabschluss!
Eine Kunden - Provision steht dem VA - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, siehe oben  a) -  vom  Kunden, VN, NICHT zu, da der VA ja ohne dies durch den Abschluss des Kunden, VN,  (über Einreichung Engländer GmbH) vom Versicherer, VG, eine,
siehe oben b), Provision erhält.  Hinausgehend über diese Entschädigung (Provision durch VersAnstalt) *) gebührt der Versicherungsagentur (VA) grundsätzlich für selbständige Daten- Beschaffung (u.a. wegen mangelhafter/fehlender Mitwirkung des VN) als auch Aufbereitung sowie die Anforderung von Mehrfach-(Vergleichs)Angebot/en  durch schlüssiges VN-Verhalten insbesondere bei Weitergabe (mündlicher) von uns ausgearbeiteten Analysen (Angeboten, Offerten, Betrachtungen und Vergleichen) an Dritte und für Barauslagen – bzw. Büroaufwand, Fahrtkosten, Zeiteinsatz etc.
Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, dass für mündliche, telefonische oder sonstige unqualifizierte Auftragserteilung die VersicherungsAgentur Engländer GmbH keine Haftung übernimmt. Dies gilt auch für andere Kundenwünsche, wie  z.B. Änderungen, Storno, etc.    Wird ein zwischen dem Versicherungsnehmer VN, und/oder seinem Zeichnungs-berechtigten und dem VA, Engländer GmbH, zustande gekommener Vertrag vom VN, und/oder seinem Zeichnungsberechtigten nicht eingelöst (Nichtzahlung der Prämie) oder durch sonstige Vorgangsweise dem Storno zugeführt und/oder angeforderte (auf ausdrückl. VN-Verlangen) Deckungen/Sparten vom VN wieder gestrichen)  so gilt eine einmalige Aufwandsentschädigung  *)  in der Höhe x) des Aufwandes oder y) des halben Courtage- (Provisions-) Entgangs, berechnet aus einer dreijährigen Durchschnittslaufzeit‚ als vereinbart und wird dem Auftraggeber / VN in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber/ Versicherungsnehmer bestätigt hiermit, hierüber aufgeklärt und informiert worden zu sein und diese Regelung als faires Verhalten und als Ehrenkodex akzeptiert zu haben.

V. Datenschutz: Der Versicherungskunde, VK, ist einverstanden, dass seine personen-bezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsagenten VA verarbeitet und nur in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.

VI. Schlußbestimmungen:
1) Schriftlichkeitsgebot: Änderungen und/oder Ergänzungen der getroffenen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Die Zustellung via Mail / Messanger-dienst, Veröffentlichung auf unserer Homepage, gilt als rechtswirksame Bekanntgabe bzw. auch die Aktualisierung dieser AGB durch den VA.
2) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie der AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Sinngemäß sind unwirksame Bestimmungen wirksam neu zu formulieren / durch sinngemäß neue gültige zu ersetzen.
3) Erfüllungsort- Gerichtsstand - Anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist beim VA, Graz, Ketteng. 4, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort soweit dem keine Bestimmungen entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.
4) Sonstiges: Der VA ist zur Kontaktaufnahme - auch zu Information und Werbezwecken, per Post, Fax, Email, Telefon, SMS gem. § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 berechtigt.  
*) Datenerfassung, Ausarbeitung, Empfang;  sowie auch Weitergabe von Angeboten oder Offerten, auch nur mündlich, bedeutet, dass der Kunde, Klient, Versicherungsnehmer (VN), also der Konsument (bzw. der selbständige Kaufmann, Gewerbetreibender, Prokurist oder Geschäftsführer einer Firma), diese Informationen der Engländer GmbH einem anderen Versicherungskaufmann (Makler, Agenten, Angestellten, freien Mitarbeiter einer Versicherung) zur Verfügung stellt oder mitteilt mit der Absicht bzw. dem Hintergedanken dadurch für sich oder eben seine Firma einen Vorteil zu erzielen ohne Verdienstmöglichkeit für jenen Agenten (Engländer GmbH), der die dafür nötige Vorarbeit leistete.
Somit verliert die Engländer GmbH, VA,  die Verdienstmöglichkeit b) (bzw. ihre Mitarbeiter, GF, Erfüllungsgehilfen, Kooperationspartner)  also die Chance durch die vermittelte Versicherungs- Einreichung des Kunden (VN)  eine Vermittlungsprovision durch die Versicherungsanstalt mit der ein Risiko abgesichert wird/wurde  zu erzielen, obwohl für den Kunden oftmals äußerst zeitintensiv gearbeitet wurde - sowie via Einsatz von Büro (Mail – Internet, Tel., Fax, Drucker, Kopien/Ausdrucke, Toner, gefahrener Kilometer – Betriebsmittel) – es käme zum Verdienst- Entgang / Ausfall beim Agenten wegen / durch wissentliche Info- Weitergabe seitens des VN / Kunden. Und sowie / nicht nur
*)  in diesem Falle sondern vor allem bei a) steht der Kunde / VN der Versicherungs- Agentur Engländer GmbH für deren Aufwand und Verdienstentgang  gerade / ersetzt ihm / ihr diese/n.  Spesen lt. Aufwand sowie  Pkt. IV Provisions- /Aufwands- Entgang sowie zusätzlich die Einsparung bzw. der Vorteil gegenüber der bisherigen Regelung für die übliche Vertragsdauer, im Sinne von Handschlagqualität und Ehrlichkeit:  
Wer sät soll auch ernten, gutgläubige Arbeit – fairer Lohn.
So garantiere/n  ich/wir (VA), einerseits Ihnen, dem Kunde, VN, Vollmachtgeber/n   der Versicherungs- Agentur, Engländer GmbH, VA, korrekte Vorgangsweise – Ehrlichkeit und Offenheit sowie andererseits, Sie der Kunde dem VA leistungsgerechte Verdienstmöglichkeit  sowohl als geschützter Konsument als auch als Kaufmann bzw. gewerblicher Klient.   


E. A. Schider (prim-IT im Auftrag 27.03.2024)
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