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Mag. Eric A. Schider - seriös & sicher 0664 / 28 122 92
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), der Versicherungs- Mehrfach-Agentur Engländer GmbH,
gewerbliche Unterstützung in Versicherungsangelegenheiten bei Versicherungsanstalten
I. Allgemeines:

1) Definition:
Versicherungs-mehrfach-Agent (in der Folge kurz VA) ist, wer sinngemäß als Handelsmakler oder Agent aus mehreren jedoch nicht allen heimischen VersicherungsAnstalten auswählt, und in unabhängiger Weise Versicherungsverträge vermittelt sowie gegebenenfalls kostenpflichtig Risiko- und Bestandsanalysen als auch Deckungskonzepte erstellt.

2) Interessenwahrung:
Der Versicherungsagent wahrt überwiegend die Interessen des Versicherungskunden (in der Folge kurz VK/VN) und steht dafür mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.

3) Beschränkung auf österreichische Versicherer:
Die Interessenwahrung des Agenten wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Versicherungsgesellschaften mit Sitz in Österreich beschränkt und auf jene, die mit dem VA eine CourtageVereinbarung getroffen haben.

4) Betreuung durch die Agentur:
4.1. Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsagent, VA, nach Abschluß des Versicherungsvertrages lediglich verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen. Eine darüber hinausgehende Berichtspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen. Die Vertragszusendung der Polizze an den VK obliegt der Versicherungs-anstalt, also jener Versicherung, mit der ein Vertrag geschlossen wurde. Etwaige Nebenabreden oder vorherige Schriftstücke gelten einvernehmlich mit Zugang der Polizze als durch diese ersetzt, sodaß lediglich die Polizze als gemeinsame Rechtsgrundlage anzusehen ist. Grundsätzlich gilt die Schriftform bzw. auch das Abgehen von der Schriftform kann nur schriftlich u. einvernehmlich erfolgen.
4.2. Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge (bzw. erweiterte Berichtspflicht) des Vollmachts-(auftrag)-gebers im Sinne des 28 Z.Z MaklerG durch den VA bedarf einer gesonderten Vereinbarung u. ist kostenpflichtig. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der VA keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Versicherungs- Agent ausdrücklich vor und diese kann vor allem nur schriftlich erfolgen. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der VN, Versicherungskunde (Vollmachts- und Auftraggeber), dem Versiche-rungsagenten unverzüglich allfällige neue Risken bzw. Veränderungen derselben bekanntzugeben. Gedeckt ist immer nur das vom VN ausdrücklich bekannt gegebene Risiko

II. Pflichten des Kunden in jedem Falle der Kontaktnahme:

1) Informations- und Mitwirkungspflicht des Kunden:
1.1. Der Kunde hat dem Agenten insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit der Agent gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluß des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat ihn der Kunde (VN) über etwaigen Schriftverkehr sowie sämtliche Risken / deren Änderung zu informieren.
1.2. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risken, durch den Auftraggeber ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden. Daraus sich ergebender Mehraufwand des Agenten (Büroaufwand, Telefonate, Mails, Km- Geld für Wegekosten, Kundenbesuche, angepaßte/s Zweit- und Nachfolge- Angebot/e) wird dem Agenten vom Kunden vergütet.

2) Analyse des zu versichernden Risikos:
2.1. Der Versicherungsagent erstellt auf Basis der ihm vom VK erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse samt angemessenem Deckungskonzept.
2.2. Der VK hat – da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Agenten überlegen ist - sämtliche für den Abschluß der gewünschten Versicherungen nötigen Daten wahr-heitsgemäß und vollständig bekannt zugeben, insbesondere aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den VA vor Ort teilzunehmen sowie Qm-(m2) Angaben / Innen- (WohnNutzFläche) und Außenmaße (Verbaute Grundfläche) summiert nach Geschoß auf seine Kosten bereit zu stellen bzw. diese Arbeit dem Vers-Agenten zu vergüten.
2.3. Ebenso hat der VK jegliche für die Versicherungsdeckung wichtigen Veränderungen dem VA unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit, Qm, Bonus/Malus-Stufe, Listenpreise, etc.

3) Keine vorläufige Deckung: Der Kunde nimmt zur Kenntnis, daß ein von ihm oder für ihn durch den VA unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer. Der Kunde nimmt somit zur Kenntnis, daß zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der VA ist verpflichtet den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und den Kunden unverzüglich von der Annahme / Ablehnung des Versicherungsantrages nach eigener Kenntnis zu informieren.

III. Haftung des Versicherungsagenten:

1) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
Der VA haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2) Verständigungs- und Schadensminderungspflicht des Kunden:
Der Versicherungskunde hat den VA unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.

3) Verjährungsverkürzung:
Schadenersatzansprüche (sofern nicht direkt die Vers-Anstalt haftet) gegen den VA verjähren sofern der Kunde (Vollmachts- oder Auftraggeber) nicht innerhalb von 6 Monaten nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und/oder Schädiger kannte/en oder kennen mußten (relative Verjährung), spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.

IV. Provision – Aufwandsentschädigung, Info-Entgelt:

a) die Ausnahme:
Direkte Aufwandsabgeltung durch den Kunden (VN) an die Engländer GmbH, die durch schlüssige Handlung des Kunden Arbeiten in Auftrag nahm sofern sie keinen vom VN unterschriebenen Versicherungsantrag zur Einreichung bei einer Versicherungsanstalt/Versicherungsgeber (VG) erhielt – in diesem Falle gibt es ja keinen Provisionsfluß vom VG an die Engländer GmbH; Der Arbeitsaufwand / Nebenkosten wird daher vom Klienten direkt honoriert.

b) die Regel:
Der Klient, VN, schließt einen Versicherungs- Vertrag ab, der über die Engländer GmbH bei einer Versicherungsanstalt, VG, eingereicht wird mit Wirksamkeit innert der nächsten 8 Monate – sonst gilt a). < außer> Kfz- Meldung: Gebühr immer lt. Tarifblatt. Eine Kunden - Provision steht dem VA - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, siehe oben a) - vom Kunden, VN, NICHT zu, da der VA ja ohnedies durch den Abschluß des Kunden, VN, (über Einreichung Engländer GmbH) vom Versicherer, VG, eine, siehe oben b), Aufwands-entschädigung erhält. Diese Entschädigung *) gebührt der Versicherungsagentur (VA) nicht nur für Daten- Beschaffung als auch Aufbereitung sowie die Anforderung von Angebot/en durch schlüssiges VN- Verhalten sondern auch bei Weitergabe (mündlicher) von ausgearbeiteten Analysen (Angeboten, Offerten, Betrachtungen und Vergleichen) an Dritte und für Barauslagen – bzw. Büroaufwand, Fahrtkosten, Zeiteinsatz etc. Der Versicherungskunde nimmt zur Kenntnis, daß für mündliche, telefonische oder sonstige unqualifizierte Auftragserteilung die VersicherungsAgentur Engländer GmbH keine Haftung übernimmt. Dies gilt auch für andere Kundenwünsche, wie z.B. Änderungen, Storno, etc Wird ein zwischen dem Versicherungsnehmer VN, und/oder seinem Zeichnungsberechtigten und dem VA, Engländer GmbH, zustande gekommener Vertrag vom VN, und/oder seinem Zeichnungsberechtigten nicht eingelöst oder durch sonstige Vorgangsweise dem Storno zugeführt so gilt eine einmalige Aufwandsentschädigung *) in der Höhe x) des Aufwandes oder y) des halben Courtage- (Provisions-) Entgangs, berechnet aus einer dreijährigen Durchschnittslaufzeit‚ als vereinbart und wird dem Auftraggeber / VN in Rechnung gestellt. Der Auftraggeber/ Versicherungsnehmer bestätigt hiermit, hierüber aufgeklärt und informiert worden zu sein und diese Regelung als faires Verhalten und als Ehrenkodex akzeptiert zu haben. V. Datenschutz: Der Versicherungskunde, VK, ist einverstanden, daß seine personen-bezogenen Daten automationsunterstützt vom Versicherungsagenten VA verarbeitet und nur in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.

VI. Schlußbestimmungen:

1) Schriftlichkeitsgebot:
Änderungen und/oder Ergänzungen der getroffenen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot. Die Zustellung via Mail gilt als rechtswirksame Bekanntgabe bzw. auch die Aktualisierung dieser AGB durch den VA.

2) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie der AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht. Sinngemäß sind unwirksame Bestimmungen wirksam neu zu formulieren / durch sinngemäß neue gültige zu ersetzen.

3) Erfüllungsort- Gerichtsstand - Anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort ist beim VA, 8020 Graz, Weißeneggergasse 14/2, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort soweit keine Bestimmungen dem entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.

4) Sonstiges:
Der VA Ist zur Kontaktaufnahme - auch zu Information und Werbezwecken, per Post, Fax, Email, Telefon, SMS gem. § 107 Telekommunikationsgesetz 2003 berechtigt. *) Datenerfassung, Ausarbeitung, Empfang; sowie auch Weitergabe von Angeboten oder Offerten, auch nur mündlich, bedeutet, daß der Kunde, Klient, Versicherungsnehmer (VN), also der Konsument (bzw. der selbständige Kaufmann, Gewerbetreibender, Prokurist oder Geschäftsführer einer Firma), diese Informationen der Engländer GmbH einem anderen Versicherungskaufmann (Makler, Agenten, Angestellten, freien Mitarbeiter einer Versicherung) zur Verfügung stellt oder mitteilt mit der Absicht bzw. dem Hinter-gedanken dadurch für sich oder eben seine Firma einen Vorteil zu erzielen ohne Verdienstmöglichkeit für jenen Agenten (Engländer GmbH), der die dafür nötige Vorarbeit leistete. Somit verliert die Engländer GmbH, VA, die Verdienstmöglichkeit b) (bzw. ihre Mitarbeiter, GF, Erfüllungsgehilfen, Kooperationspartner) also die Chance durch die vermittelte Versicherungs- Einreichung des Kunden (VN) eine Vermittlungsprovision durch die Versicherungsanstalt mit der ein Risiko abgesichert wird/wurde zu erzielen, obwohl für den Kunden oftmals äußerst zeitintensiv gearbeitet wurde - sowie via Einsatz von Büro (Mail – Internet, Tel., Fax, Drucker, Kopien/Ausdrucke, Toner, gefahrener Kilometer – Betriebsmittel) – es käme zum Verdienst- Entgang / Ausfall beim Agenten wegen / durch wissentliche Info- Weitergabe seitens des VN / Kunden.

5) Honorar-Richtlinien (HR):
Es gelten unsere/meine Honorare laut Liste.
Und sowie / nicht nur
*)
in diesem Falle sondern vor allem bei a) steht der Kunde / VN der Versicherungs- Agentur Engländer GmbH für deren Aufwand und Verdienst-entgang gerade / ersetzt ihm / ihr diese/n. Spesen lt. Aufwand sowie Pkt. IV Provisions- /Aufwands- Entgang sowie zusätzlich die Einsparung bzw. der Vorteil gegenüber der bisherigen Regelung für die übliche Vertragsdauer, im Sinne von Handschlagqualität und Ehrlichkeit: Wer sät soll auch ernten, gutgläubige Arbeit – fairer Lohn. So garantiere/n ich/wir (VA), einerseits dem Kunden, VN, Vollmachtgeber/n der Versicherungs- Agentur, EngländerGmbH, VA, korrekte Vorgangsweise – Ehrlichkeit und Offenheit sowie andererseits der Kunde dem VA leistungsgerechte Verdienstmöglichkeit sowohl als geschützter Konsument als auch als Kaufmann bzw. gewerblicher Klient.
E. A. Schider (prim-IT im Auftrag 31.05.2023)
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